Peter-Schöffer-Schule / Gernsheim

Unsere Satzung


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Satzung des Fördervereins der Peter-Schöffer-Schule Gernsheim e.V.

(Stand 08.02.2020)

 

Vorbemerkung:
Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

 

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Vereinsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Peter-Schöffer-Schule Gernsheim“, nach der zu beantragenden Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Groß-Gerau mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Gernsheim/Rhein.
(3) Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist eine die Aufgaben des Schulträgers ergänzende Förderung der pädagogischen und allgemeinbildenden Aufgaben der Peter- Schöffer-Schule im Interesse und zum Wohl der Schülerinnen.
(2) Der Verein kann und will kein Ersatz für staatliche Aufgabenerfüllung sein, er versucht stattdessen, eine Förderung der Kinder der Peter-Schöffer-Schule besonders in denjenigen Aufgabenbereichen, in denen staatliche Entscheidungsträger keine Verantwortung für sinnvoll oder notwendig erachten.
(3) Die durch den Verein aufgebrachten Finanzmittel und Leistungen sollen daher für Aufgaben eingesetzt werden, die typischerweise nicht vom Schulträger wahrgenommen werden.
(4) Der Verein strebt grundsätzlich eine verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern der Schulkinder ebenso an wie mit den Personen und Organen der Peter-Schöffer-Schule (Schulkonferenz, Gesamtkonferenz, Schulelternbeirat, Schulleitung) sowie den örtlichen und überörtlichen staatlichen und nicht-staatlichen Entscheidungsträgern.
(5) Finanzmittel und Sachleistungen, die der Verein aufbringt, sollen grundsätzlich in Abstimmung mit den genannten Organen der Peter-Schöffer-Schule eingesetzt werden.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der Abgabenordnung bzw. der später ggf. an deren Stelle tretenden anderen Bestimmungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene, notwendige und zur Ausführung von satzungsgemäßen Beschlüssen einzelner Organe dienende Auslagen werden erstattet.
(6) Zur Wahrung des gemeinnützigen Charakters haben die Organe des Vereins jederzeit die vorgenannten Bestimmungen einschließlich jeweils geltender Ausund Durchführungsvorschriften zu befolgen.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
(a) Einzelpersonen (natürliche Mitglieder)
(b) juristische Personen und handelsrechtliche Personengesellschaften (korporative Mitglieder), die sich der Peter-Schöffer-Schule verpflichtet fühlen und die Aufgaben des Vereins nach dieser Satzung fördern wollen.
(2) Mitglieder werden die Personen, die auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen. Der Vorstand teilt die Aufnahme oder Ablehnung der Antragstellerin mit.
(3) Minderjährige Antragstellerinnen müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin vorlegen.
(4) Der Verein kann natürliche Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen. Hierzu ist eine Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (abgegebene Ja-Stimmen im Verhältnis zu abgegebenen Nein-Stimmen) erforderlich.

 

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
(a) durch Austritt aus dem Verein, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Monatsfrist auf das Ende des laufenden Vereinsjahres erklärt werden kann;
(b) durch den Tod des Mitglieds (natürliche Person); bei einer juristischen Person oder handelsrechtlichen Personengesellschaft endet die Mitgliedschaft nicht automatisch bei Geschäftsaufgabe, sondern nur durch Austritt oder Ausschluss;
(c) durch Ausschluss aus dem Verein, der nur aus wichtigem Grund erfolgen kann; ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied öffentlich gegen den Verein bzw. dessen Zweck Stellung nimmt oder seinen Beitragspflichten trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der zuletzt gesetzten Monatsfrist nachkommt.
(3) Ein Ausschluss wird vom Vorstandschriftlicherklärt . Im Ausschließungsbeschluss sind die Gründe des Ausschlusses anzugeben.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach dessen Zugang schriftlich Einspruch erheben und eine Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Dann ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Der Inhalt dieser Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand innerhalb eines Monats bekannt zu geben.
(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds etwa rückständige Beiträge müssen unverzüglich nachgezahlt werden.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, in diesen Gehör zu verlangen, Anträge zu stellen und sich an Abstimmungen sowie Wahlen zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeiträge zu entrichten. Änderungen der Mindestbeiträge werden jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (abgegebene Ja-Stimmen im Verhältnis zu abgegebenen Nein-Stimmen) beschlossen.

 

§7 Mitgliedsbeiträge und Spenden (freiwillige Zuwendungen)

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einem gesonderten Schriftstück bekannt gegeben und ist nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Vereinsjahres zu begleichen.
(4) Als Regelbegleichung der Jahreszahlung wird der Bankeinzug festgelegt. Abweichungen von dieser Regel in begründeten Ausnahmefällen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mindestbeitrages befreit.
(6) Jede natürliche oder juristische Person oder handelsrechtliche Personengesellschaft kann dem Verein Spenden leisten, die dieser für den Zweck nach dieser Satzung verwenden muss.
(7) Beitrags- und Spendenzahlungen sind ausschließlich über die Konten des Vereins entgegenzunehmen. Kontovollmacht erhalten die Kassenwartin und die Vorsitzende gemeins am. Der Vorstand bestimmt je eine Verhinderungsvertreterin.
(8) Über Spendenzahlungen wird unverzüglich, über die Jahreszahlung des Mitgliedsbeitrages wird auf Antrag einmal im Vereinsjahr eine Quittung gemeinsam von der Kassenwartin und der Vorsitzenden ausgestellt.

 

§8 Organe des Vereins, Beirat

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Zur Stärkung der Arbeit des Vereins, insbesondere der Kommunikation und Koordination nach außen in das örtliche und überörtliche Umfeld der Peter- Schöffer-Schule und des Vereins, kann der Vorstand des Vereins einen Beirat einrichten. Ihm können bis zu fünfzehn natürliche und juristische Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Initiative zur Bildung des Beirates und die laufende Kommunikation mit diesem Gremium obliegt der Vorsitzenden, diese kann dabei bei Bedarf auf die Unterstützung anderer Vorstandsmitglieder zurückgreifen.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende, die zu den Sitzungen des Beirates einlädt. Beirats Sitzungen sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Zur konstituierenden Beirats-Sitzung lädt die Vorsitzende des Vereins. Diese kann darüber hinaus an allen Beirats-Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sie erstattet dem Beirat Bericht über die Arbeit des Vereins.

 

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
(a) Satzungsänderungen,
(b) die Höhe der Mindestbeiträge,
(c) die Jahresabrechnung,
(d) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
(e) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen,
(f) die Wahl einer Wahlleiterin,
(g) die Auflösung des Vereins,
(h) Ehrenmitgliedschaften.
Die zu wählenden Personen dürfen ausschließlich natürliche, volljährige und voll geschäftsfähige Personen sein. Kassenprüferinnen dürfen nicht im selben Vereinsjahr dem Vorstand angehören, für das sie zur Prüfung gewählt sind.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal innerhalb des Vereinsjahres statt. Gegenstand ihrer Beratung und Beschlussfassung müssen zumindest die Jahresabrechnung für das vorangegangene Vereinsjahr, die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Kassenprüferinnen sein.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich ihre Einberufung verlangen.
(4) In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung der Versammlungsleiterin zu übergeben, die sie dem Protokoll beifügt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung unter Leitung des an Lebensjahren ältesten
anwesenden Mitglieds den Versammlungsleiter.

 

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung, Tagesordnung

(1) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Eilbedürftigkeit kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf eine Woche abgekürzt werden.
(2) Die Einberufung kann wahlweise per Post, per schulinterner Ranzenpost, oder per e-mail verschickt werden.
(3) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche, bei entsprechend Absatz 1 abgekürzter Ladungsfrist spätestens drei Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. In der Mitgliederversammlung sind diese Anträge vor Eintritt in die Tagesordnung vom Versammlungsleiter bekannt zu geben.
(4) Zu jeder Mitgliederversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung auch die Organe der Peter Schöffer-Schule (Schulkonferenz, Gesamtkonferenz, Schulelternbeirat, Schulleitung) einzuladen.

 

§11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung, Protokollierung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder stets beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (abgegebene Ja-Stimmen im Verhältnis zu abgegebenen Nein-Stimmen), soweit nach Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Während der Wahlen zum Vorstand führt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte Wahlleiterin die Versammlung. Die Wahlleiterin hat eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen, die insbesondere die Kandidaturen und die Wahlergebnisse festhält.
(4) Zu einer Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung darf nicht den Zweck des Vereins oder dessen Gemeinnützigkeit verändern.
(5) Zur Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
(6) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
(7) Über alle Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Die Protokollführung sollte in der Regel durch die Schriftführerin des Vorstands erfolgen. Jedes Mitglied kann eine Kopie der Niederschrift verlangen.

 

§12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendenVorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu achtBeisitzer/innen. Die Beisitzerpositionen müssen nicht oder nicht alle besetzt
werden. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.“
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Vereinsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, werden die Vorstandsmitglieder je einzeln in offener Abstimmung durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (abgegebene Ja-Stimmen im Verhältnis zu abgegebenen Nein-Stimmen) gewählt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so führen die restlichen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Wahl. Handelt es sich beim ausscheidenden Vorstandsmitglied um die Vorsitzende, so amtiert die stellvertretende Vorsitzende bis zur nächsten ordentlichen Wahl als Vorsitzende. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist binnen 4 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, falls die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht ohnehin binnen sechs Monaten stattzufinden hat. Diese Regelung gilt nicht für vorzeitig ausscheidende Beisitzerinnen.
(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann lediglich Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen für den Verein verlangen.

 

§13 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands, Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand lädt jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
(3) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung vorzulegen, die durch die von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen geprüft ist. Die Jahresrechnung wird zuvor von der Kassenwartin erstellt und dem Vorstand zum Beschluss vorgelegt, der diese dann den Kassenprüferinnen weiterleitet. Die Vereinskonten sind auf Guthabenbasis zu führen.
(4) Der Verein wi rd ger i cht l ich und außerger i cht l ich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter die Vorsitzende, vertreten.
(5) Der vertretungsberechtigte Vorstand wird aus der Annahme dieser Satzung in der Gründungsversammlung ermächtigt, ggf. notwendige Ergänzungen oder Änderungen des Satzungsentwurfs, der von der Gründungsversammlung angenommen wurde, vorzunehmen, falls von Seiten des zuständigen Registergerichtes oder Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Gewährung der Anerkennung als gemeinnützig vorgebracht werden. Diese Ermächtigung bezieht sich ausdrücklich nicht auf andere Satzungsinhalte.
(6) Der Vorstand kann aus dem Verein oder aus seiner Mitte Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die bestimmte Aufgaben vorbereiten oder ausarbeiten.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder fristgerecht eingeladen wurden. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Eilbedürftigkeit kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Vorstandssitzung auf drei Arbeitstage abgekürzt werden. Die Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgabe ihre Stellvertreterin oder ggf. ein anderes Vorstandsmitglied. Die Schriftführerin fertigt eine Niederschrift jeder Vorstandssitzung, die von ihr und der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder (abgegebene Ja-Stimmen im Verhältnis zu abgegebenen Nein-Stimmen). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

 

§14 Einkünfte und Vermögen

(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
(a) den Jahreszahlungen der Mitglieder auf der Basis der Mindestbeiträge,
(b) freiwilligen Zuwendungen (Spenden) der Mitglieder oder anderer Personen,
(c) Erträgen des Vereinsvermögens.
(2) Das Vereinsvermögen wird aus den Einkünften gebildet, die nicht sofort für dielaufende Verwaltung des Vereins oder zur Realisierung des Vereinszwecks benötigt werden.

 

§15 Mittelverwendung

Das Vereinsvermögen und die Einkünfte des Vereins dürfen - vorbehaltlichsteuerlicher Vorschriften - nur für den Zweck des Vereins und seine laufende Verwaltung verwendet werden.

 

§16 Auflösung und Vermögenswerte bei Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Peter–Schöffer-Schule Gernsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§17 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der jeweils geltenden Datenschutzrechten, insbesondere der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Der Verein erlässtdurch einen Vorstandsbeschluss eine Datenverarbeitungsrichtlinie, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Datenverarbeitungsrichtlinie ist auf der Homepage zu veröffentlichen. Auf Anforderung wird die jeweils gültige Datenverarbeitungsrichtlinie den Mitgliedern in elektronischer (PDF-Datei) zur Verfügung gestellt.

 

§18 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Gernsheim am Rhein, den 08.02.2020

Benjamin Friebe 1.Vositzender

Stefan Rapp 2.Vorsitzender

 

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